Rechtsprechung / AG Lemgo / 2025

AG Lemgo Beschluss vom 30.10.2025 – 06 AR 521/25

ECLI:DE:AGLE:2025:1030.06AR521.25.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1. Die Neuanmeldung des Verein " " als im Vereinsregister eingetragener Verein wird zurückgewiesen.

2. Dem Beteiligten zu 1.) werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2025-10-30/06-ar-521-25#rd_2

Die Satzung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen eines eingetragenen Vereins gem. §§ 21 ff. BGB.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2025-10-30/06-ar-521-25#rd_3

1.) Der vom Gesetzgeber gesetzlich normierte eingetragene Verein ist ein Personenverband.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2025-10-30/06-ar-521-25#rd_4

Die Rechte der Mitglieder werden durch die vorliegende Satzung zu stark eingeschränkt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2025-10-30/06-ar-521-25#rd_5

Die Mitglieder sollen gem. § 4 der Satzung passiv sein und ursprünglich kein Stimmrecht haben. Erst durch den Vorstand bzw. den zu bildenden Vereinsrat sollen sie ein Basisstimmrecht bekommen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2025-10-30/06-ar-521-25#rd_6

Der Gesetzestext geht vom Gegenteil aus. Die Mitglieder sollen auf natürliche Weise und unmittelbar die Geschicke des Vereins bestimmen. Dies ist insbesondere und nur unter anderem erkennbar in § 27 (Bestellung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung), § 32 (Ordnung der Angelegenheiten des Vereins durch die Mitglieder) und § 33 (Bestimmung der Satzung).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2025-10-30/06-ar-521-25#rd_7

Im Gesetzestext geht es in §§ 32 und 33 BGB darum, wie die Mehrheiten bei Beschlüssen zustande kommen und aussehen sollen - so ist eine 3/4-Mehrheit bei Satzungsänderungen vorgesehen, die gem. § 40 BGB abweichend geregelt werden kann.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2025-10-30/06-ar-521-25#rd_8

"Die Satzung muss sicherstellen, dass diesem Personenverband eigene Bedeutung zukommt", heißt es in Stöber/Otto Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Auflage Rdnr. 39. Die Rechte der Vereinsmitglieder sind in der Satzung dieses Vereins aber immer wieder deutlich beschnitten.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2025-10-30/06-ar-521-25#rd_9

So haben selbst die "ernannten" Basismitglieder kein Stimmrecht. Auch hier geht der Gesetzgeber vom Gegenteil aus. Er regelt lediglich in einem einzigen kurzen Paragrafen, § 34 BGB, den Ausschluss vom Stimmrecht. Im Übrigen gelten Einschränkungen nur für Minderjährige, was sich an anderer Stelle im Gesetz findet. Im Übrigen gar nicht.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2025-10-30/06-ar-521-25#rd_10

Der vom Gesetzgeber im Gesetzestext normierte eingetragene Verein ist durch und durch demokratisch.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2025-10-30/06-ar-521-25#rd_11

Zwar ist in § 40 BGB geregelt, dass gerade die o. g. Vorschriften auch nachgiebig sein sollen. Der Gesetzgeber wollte damit aber die demokratische Struktur des Vereins nie in Frage stellen. Sondern es sollte dem Verein und den Mitgliedern die Möglichkeit gegeben werden, in Nuancen davon Abweichungen zu schaffen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2025-10-30/06-ar-521-25#rd_12

Die Bedeutung des demokratischen Prinzips in Vereinsangelegenheiten für den Gesetzgeber lässt sich insbesondere in § 37 BGB erkennen, der in § 40 BGB nicht genannt ist und damit im Kern unnachgiebiges Recht darstellt. Eine in der Satzung mit einem Prozentsatz zu nennende Minderheit, andernfalls 1/10 der Mitgliederschaft, soll die Möglichkeit haben, jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen zu können - mit den von den Mitgliedern gewünschten Tagesordnungspunkten.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2025-10-30/06-ar-521-25#rd_13

Und diese Regelung des § 37 BGB war unmittelbar Ausfluss des während der national-sozialistischen Zeit geschaffenen "Verordnung zum Schutz von Volk und Staat" vom 28. Februar 1933, welche grundlegende Freiheitsrechte außer Kraft setzte und u. a. aber auch insbesondere für Vereine bundesweit das Recht der Versammlungsfreiheit für Mitglieder von Vereinen aussetzte bzw. willkürlich beschnitt, vgl. die damaligen Begründungen zur Einführung der Gesetzesbestimmung und zum Fehlen des § 37 BGB im Katalog des § 40 BGB.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2025-10-30/06-ar-521-25#rd_14

In der hiesigen Satzung wird durch die Mitgliederversammlung gem. § 17 (1) ein "Vereinsrat" eingesetzt, der "neben" der Mitgliederversammlung sowohl über Satzungsänderungen (§ 17 Abs. 7) entscheiden als auch den Vorstand wählen soll (Abs. 2). Nur wenn der Vereinsrat gem. § 17 (2) "nicht errichtet oder unbesetzt ist oder sind alle Mitglieder aufgrund einer ärztlich festgestellten Beeinträchtigung dauerhaft unfähig ihr Amt auszuüben, so werden seine Aufgaben von der Mitgliederversammlung wahrgenommen." (Satzungstext)

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2025-10-30/06-ar-521-25#rd_15

Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, spricht in Rdnr. 39 und 410 davon, dass eine Bestellung des Vorstandes durch Dritte ausnahmsweise zulässig sein kann, die "Würdigung des Gesamtcharakters" des Vereins müsse aber ergeben, dass "ihm als Personenverband noch eigene Bedeutung zukommt." Weiter heißt es dort: "Ist dies nicht mehr der Fall, erweist sich, dass der Verein praktisch nur noch als eine Sonderverwaltung des Dritten besteht, so verbietet sich die Eintragung der Vereinssatzung in das Vereinsregister..." Ferner: "Die notwendige Selbständigkeit des Vereins ist regelmäßig gewahrt, wenn der Verein den Vorstand aus wichtigem Grund abberufen kann. Dies gilt, wenn nach Abberufung der neue Vorstand wieder durch den Dritten bestellt wird, jedenfalls dann, wenn der Mitgliederversammlung satzungsgemäß die Möglichkeit bleibt, durch Satzungsänderung auch gegen den Willen der Vorstandsmitglieder oder des Dritten neue Bestimmungen über die Art der Vorstandsbestellung zu treffen. Die notwendige Selbständigkeit ist aber nicht gewahrt, wenn der Dritte, der den Vorstand bestellt, auch die Mitgliederversammlung beherrscht ..."(Stöber/Otto, a. a. O.).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2025-10-30/06-ar-521-25#rd_16

Sobald nach dieser Satzung ein Vereinsrat bestellt ist, werden die Mitglieder in ihrem ursprünglichen Recht, die Geschicke des Vereins zu bestimmen, soweit beschnitten, dass ihnen nach hiesiger Beurteilung nahezu keine Möglichkeit mehr bleibt, den Verein anderweitig auszurichten und ihre Rechte selbst wieder in die Hand zu nehmen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2025-10-30/06-ar-521-25#rd_17

Ein Großteil der Bestimmungen der Satzung ist genau hiergegen gerichtet und gibt einzelnen Personen, insbesondere dem Vorsitzenden, eine erhebliche Machtfülle, die ihm nach dem Gesetz so nicht zustehen soll.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2025-10-30/06-ar-521-25#rd_18

Der gesetzlich zugelassene Rahmen wird hier gesprengt. Den Mitgliedern werden die Rechte genommen, die ihnen als Mitglieder eines eingetragenen Vereins unzweifelhaft zustehen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2025-10-30/06-ar-521-25#rd_19

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.02.1991 (2 BvR 263/86) ist oft zitiert worden.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2025-10-30/06-ar-521-25#rd_20

Übersehen wurde vielleicht manchmal dabei der Kontext der Entscheidung. Es geht bei der Entscheidung um Religionsgemeinschaften, welche im Hinblick auf Artikel 4 Grundgesetz die Möglichkeit haben sollen, ihrem Denken, ihrer Tradition und ihrem Erscheinungsbild gemäß, sich in einer Rechtsform in Deutschland organisieren zu können. Dafür blieb bei der Entscheidung nur die Rechtsform des eingetragenen Vereins, auch weil es keine andere gesetzliche Alternative gab.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2025-10-30/06-ar-521-25#rd_21

Im Hinblick auf den hier vorgetragenen Satzungsinhalt gilt, dass es durchaus eine Alternative für den eingetragenen Verein gibt - die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), inzwischen auch die eingetragene GbR (eGbR) mit einer entsprechend höheren Rechtssicherheit.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2025-10-30/06-ar-521-25#rd_22

Die prinzipielle demokratische Struktur des Vereins gem. §§ 21 ff. BGB wurde durch das Bundesverfassungsgericht nie in Frage gestellt.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2025-10-30/06-ar-521-25#rd_23

2.) Der einzutragende Verein muss ein Idealverein sein, dessen Haupt- und Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck und Geschäftsbetrieb gerichtet ist.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2025-10-30/06-ar-521-25#rd_24

Die hier vorgetragene Konstellation ist sehr ungewöhnlich. Es fragt sich, warum es eines eingetragenen Vereins bedarf.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2025-10-30/06-ar-521-25#rd_25

Die Ziele und Zwecke des Vereins sind äußerst mannigfaltig und haben unterschiedlichste Ausrichtung.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2025-10-30/06-ar-521-25#rd_26

Warum es hierzu eines eingetragenen, nicht demokratisch organisierten (s. o.) Vereins bedarf, erschließt sich dem Sachbearbeiter nicht.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2025-10-30/06-ar-521-25#rd_27

Bei dieser Bemerkung soll es bleiben. Es war nicht die Absicht, Mitglieder des Vereins zu beleidigen oder in irgendeiner Weise Partei zu ergreifen. Und es wird diesbezüglich um Entschuldigung gebeten, wenn dies durch die Wortwahl der Zwischenverfügung geschehen sein sollte.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2025-10-30/06-ar-521-25#rd_28

Es ging dem Sachbearbeiter darum aufzuzeigen, dass die hier gewählte Rechtsform des eingetragenen Vereins nicht auf die Struktur passt, welche mit den Satzungsinhalten beschrieben wurde.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2025-10-30/06-ar-521-25#rd_29

Es sollte nicht übersehen werden, dass der Begriff "Vereinsautonomie" immer noch das Teilwort "Verein" enthält.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2025-10-30/06-ar-521-25#rd_30

Und es ist Aufgabe der Justiz und der Rechtsprechung, die Rechtsformen zu verwenden, welche tatsächlich vom Gesetzgeber vorgegeben sind. Es gibt sehr wohl gesetzliche - teilweise kompliziertere, weil mit vielen Freiheiten verbundene - Vorgaben für den eingetragenen Verein.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2025-10-30/06-ar-521-25#rd_31

Aus o. g. Gründen waren die Voraussetzungen für die Eintragung des VDWL unter der Rechtsform des eingetragenen Vereins nicht gegeben und daher die Anmeldung auf Ersteintragung des Vereins zurückzuweisen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2025-10-30/06-ar-521-25#rd_33

Rechtsmittelbelehrung:

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2025-10-30/06-ar-521-25#rd_34

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2025-10-30/06-ar-521-25#rd_35

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2025-10-30/06-ar-521-25#rd_36

Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lemgo, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2025-10-30/06-ar-521-25#rd_37

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2025-10-30/06-ar-521-25#rd_38

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Lemgo eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-lemgo/2025-10-30/06-ar-521-25#rd_39

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.