Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 327 Anwendungsbereich
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/327#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, welche die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen (digitale Produkte) durch den Unternehmer gegen Zahlung eines Preises zum Gegenstand haben. Preis im Sinne dieses Untertitels ist auch eine digitale Darstellung eines Werts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/327#abs-2 (2) Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden. Digitale Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die dem Verbraucher
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/327#abs-3 (3) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge über die Bereitstellung digitaler Produkte anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich zu deren Bereitstellung verpflichtet, es sei denn, die Voraussetzungen des § 312 Absatz 1a Satz 2 liegen vor.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/327#abs-4 (4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, die digitale Produkte zum Gegenstand haben, welche nach den Spezifikationen des Verbrauchers entwickelt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/327#abs-5 (5) Die Vorschriften dieses Untertitels sind mit Ausnahme der §§ 327b und 327c auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, welche die Bereitstellung von körperlichen Datenträgern, die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen, zum Gegenstand haben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/327#abs-6 (6) Die Vorschriften dieses Untertitels sind nicht anzuwenden auf: