Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.200
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Nach Gewicht
- LAG Köln, 05.04.2023 – 5 Sa 753/20Kündigungsschutz - Außerordentliche Kündigung - Zeiterfassung - Erforderlichkeit einer Abmahnung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- OLG Stuttgart, 25.07.2007 – 6 U 242/03Zitiert von 2
- BAG, 04.12.2024 – 5 AZR 276/23 · Annahmeverzug und UnmöglichkeitZitiert von 3
- BGH, 23.02.2005 – VIII ZR 100/04Kaufrecht: Kein Anspruch des Käufers auf Erstattung von Mängelbeseitigungskosten bei Selbstvornahme ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- OLG Hamm, 20.01.2000 – 22 U 75/99Zitiert von 1
- BAG, 23.09.2015 – 5 AZR 146/14Annahmeverzug - Leistungsunfähigkeit - auflösende BedingungZitiert von 43
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 326 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/326#abs-1 (1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/326#abs-2 (2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/326#abs-3 (3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/326#abs-4 (4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/326#abs-5 (5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.
* Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).