Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 327i Rechte des Verbrauchers bei Mängeln
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 4
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- LG Kiel, 12.07.2024 – 4 O 152/23Zitiert von 1
- LG Kiel, 25.05.2023 – 6 O 314/22
- LG Dortmund, 22.05.2023 – 24 O 20/23Zitiert von 2
- LG Kiel, 12.01.2023 – 6 O 154/22Zitiert von 19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist das digitale Produkt mangelhaft, kann der Verbraucher, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen,
1.
nach § 327l Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 327m Absatz 1, 2, 4 und 5 den Vertrag beenden oder nach § 327n den Preis mindern und
3.
nach § 280 Absatz 1 oder § 327m Absatz 3 Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.