Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 327i Rechte des Verbrauchers bei Mängeln
Stand: 01.01.2022
Ist das digitale Produkt mangelhaft, kann der Verbraucher, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen,
1.
nach § 327l Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 327m Absatz 1, 2, 4 und 5 den Vertrag beenden oder nach § 327n den Preis mindern und
3.
nach § 280 Absatz 1 oder § 327m Absatz 3 Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 327i BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Kiel, 12.07.2024 – 4 O 152/23Zitiert von 1
- LG Kiel, 25.05.2023 – 6 O 314/22
- LG Dortmund, 22.05.2023 – 24 O 20/23Zitiert von 2
- LG Kiel, 12.01.2023 – 6 O 154/22Datenschutzrecht: Fehlen von Schadensersatz-, Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen wegen des Scrapings von Nutzerdaten auf einer Social-Media-Plattform Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.