Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 298 Zug-um-Zug-Leistungen
Stand: 10.06.2019
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.
Wird zitiert von 210 Entscheidungen zu § 298 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Duisburg, 09.06.2020 – 1 O 334/19Zitiert von 4
- OLG Köln, 03.03.2020 – 9 U 76/19Zitiert von 1
- LG Kiel, 18.05.2018 – 12 O 371/17Zitiert von 17
- BGH, 17.11.2023 – V ZR 192/22Ersatz der Abschleppkosten nach Verbringen eines Fahrzeugs von privatem Parkplatz mit Parkverbotsschild zu AbschleppunternehmenZitiert von 5
- BAG, 26.09.2007 – 5 AZR 870/06Annahmeverzug: Voraussetzungen der Anrechnung böswillig unterlassenen Erwerbs bei Ablehnung eines mit einer Änderungskündigung verbundenen Vertragsangebots Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- LAG Niedersachsen, 14.02.2024 – 2 Sa 374/23
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 01.10.2024 – 22 U 83/24
- AG Fürth, 28.02.2024 – 310 C 905/23
- AG Hanau, 16.01.2024 – 63 F 326/23 RI
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 298 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.