Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 299 Vorübergehende Annahmeverhinderung
Stand: 10.06.2019
Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug, dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei denn, dass der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 13.10.2023 – 4 W 31/23
- OLG Hamm, 22.11.2011 – I-4 U 98/11
- LG Hechingen, 13.11.2009 – 1 O 28/09
- BSG, 17.11.1999 – B6 KA 14/99 RVertragszahnarztrecht: Vierjährige Verjährungsfrist für Aufwendungsersatzansprüche aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Frankfurt am Main, 17.09.2021 – 2 U 147/20Zitiert von 4
- LG Bonn, 24.01.2014 – 6 T 272/13
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 30.05.2013 – 5 U 61/10Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 12.06.2012 – 11 U 102/10
- VG Braunschweig, 06.06.2007 – 6 A 311/06Zitiert von 2
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