Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 240 Ergänzungspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 240 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 21.04.2016 – 1 BvR 2154/15Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit durch Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe für ein BerufungsverfahrenZitiert von 3
- AG Düsseldorf, 26.02.2024 – 37 C 158/22
- KG, 20.12.2016 – 7 U 123/15Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 24.09.2009 – I-5 U 5/09
- OLG Düsseldorf, 19.05.2005 – I-10 U 196/04
- BGH, 07.08.2013 – XII ZB 673/12Versorgungsausgleich: Interner Ausgleich eines sicherungshalber abgetretenen Anrechts aus einer privaten Lebensversicherung; erforderlicher Inhalt der BeschlussformelZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- BAG, 21.10.2025 – 9 AZR 66/25Altersteilzeit - Wertguthaben - InsolvenzsicherungZitiert von 1
- AG Frankfurt am Main, 20.10.2020 – 32 C 2620/20 (18)
- LAG Köln, 13.04.2018 – 9 TaBV 68/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 240 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 240 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882 340)
BGBl. 2021 I S. 882
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