Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 240 Ergänzungspflicht

Stand: 10.06.2019

Bund20 Entscheidungen

Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.

§ 239 § 240a