Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 240 Ergänzungspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
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Nach Gewicht
- BVerfG, 21.04.2016 – 1 BvR 2154/15Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit durch Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe für ein BerufungsverfahrenZitiert von 3
- AG Düsseldorf, 26.02.2024 – 37 C 158/22
- KG, 20.12.2016 – 7 U 123/15Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 24.09.2009 – I-5 U 5/09
- OLG Düsseldorf, 19.05.2005 – I-10 U 196/04
- BGH, 07.08.2013 – XII ZB 673/12Versorgungsausgleich: Interner Ausgleich eines sicherungshalber abgetretenen Anrechts aus einer privaten Lebensversicherung; erforderlicher Inhalt der BeschlussformelZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BAG, 21.10.2025 – 9 AZR 66/25Altersteilzeit - Wertguthaben - InsolvenzsicherungZitiert von 1
- AG Frankfurt am Main, 20.10.2020 – 32 C 2620/20 (18)
- LAG Köln, 13.04.2018 – 9 TaBV 68/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 240 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.