Gesetze / Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz
WBVG§ 14 Sicherheitsleistungen
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 21.05.2015 – III ZR 263/14Verbandsklage gegen die Verwendung einer Beitrittserklärung durch einen Seniorenheimbetreiber: Verstoß gegen verbraucherschützende RegelungZitiert von 1
- BGH, 05.04.2018 – III ZR 36/17Wohn- und Betreuungsvertrag über vollstationäre Pflege bei Selbstzahlern: Wirksamkeit einer formularmäßigen Bestimmung über die Verpflichtung der Heimbewohner zur SicherheitsleistungZitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 23.07.2014 – 1 U 143/13
- LG Köln, 23.03.2016 – 26 O 407/15
- AG Dortmund, 11.03.2014 – 425 C 11205/13
- LG Mainz, 31.05.2013 – 4 O 113/12Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 11.01.2023 – 11 U 34/22Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 21.12.2022 – 11 U 244/20Zitiert von 3
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2022 – L 8 SO 42/22 B ERZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 WBVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/14#abs-1 (1) Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Sicherheiten für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vertrag verlangen, wenn dies im Vertrag vereinbart ist. Die Sicherheiten dürfen das Doppelte des auf einen Monat entfallenden Entgelts nicht übersteigen. Auf Verlangen des Verbrauchers können die Sicherheiten auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft geleistet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/14#abs-2 (2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass der Unternehmer von dem Verbraucher für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vertrag nur Sicherheiten verlangen kann, soweit der Vertrag die Überlassung von Wohnraum betrifft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/14#abs-3 (3) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so kann diese in drei gleichen monatlichen Teilleistungen erbracht werden. Die erste Teilleistung ist zu Beginn des Vertragsverhältnisses fällig. Der Unternehmer hat die Geldsumme von seinem Vermögen getrennt für jeden Verbraucher einzeln bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen, auch soweit ein höherer Zinssatz erzielt wird, dem Verbraucher zu und erhöhen die Sicherheit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/14#abs-4 (4) Von Verbrauchern, die Leistungen nach den §§ 42 und 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, oder Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, kann der Unternehmer keine Sicherheiten nach Absatz 1 verlangen. Von Verbrauchern, die Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhalten und in einer besonderen Wohnform nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leben, kann der Unternehmer keine Sicherheiten nach Absatz 1 verlangen, wenn das für die Überlassung von Wohnraum geschuldete Entgelt durch Direktzahlung des Sozialhilfeträgers an den Unternehmer geleistet wird. Von Verbrauchern, die Leistungen im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, kann der Unternehmer nur für die Erfüllung der die Überlassung von Wohnraum betreffenden Pflichten aus dem Vertrag Sicherheiten verlangen.