Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 238 Hypotheken, Grund- und Rentenschulden
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/238#abs-1 (1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den in der Rechtsverordnung nach § 240a festgelegten Voraussetzungen entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/238#abs-2 (2) Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 238 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Münster, 21.06.2021 – 10 V 473/21 E,FZitiert von 2
- BGH, 19.03.2010 – V ZR 52/09Sicherungsgrundschuld: Sittenwidrigkeit einer anfänglichen Übersicherung; Teilfreigabe eines Miteigentumsanteils bei Grundschuldbestellung an einem im Miteigentum stehenden GrundstückZitiert von 11
- KG, 19.07.2013 – 13 UF 56/13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 238 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882 340)
BGBl. 2021 I S. 882
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.