Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 238 Hypotheken, Grund- und Rentenschulden

Stand: 01.01.2023

Bund2 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/238#abs-1 (1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den in der Rechtsverordnung nach § 240a festgelegten Voraussetzungen entspricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/238#abs-2 (2) Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.

§ 237 § 239