Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 238 Hypotheken, Grund- und Rentenschulden
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 3
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- FG Münster, 21.06.2021 – 10 V 473/21 E,FZitiert von 2
- BGH, 19.03.2010 – V ZR 52/09Sicherungsgrundschuld: Sittenwidrigkeit einer anfänglichen Übersicherung; Teilfreigabe eines Miteigentumsanteils bei Grundschuldbestellung an einem im Miteigentum stehenden GrundstückZitiert von 9
- KG, 19.07.2013 – 13 UF 56/13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/238#abs-1 (1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den in der Rechtsverordnung nach § 240a festgelegten Voraussetzungen entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/238#abs-2 (2) Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.