Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 773 Ausschluss der Einrede der Vorausklage
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 56
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 02.03.2022 – 4 U 139/21
- OLG Karlsruhe, 08.09.2006 – 17 U 311/05Zitiert von 2
- OLG Saarbrücken, 21.02.2008 – 8 U 109/07 - 30
- LSG NRW, 29.09.1999 – L 17 U 204/98
- BGH, 08.12.2009 – XI ZR 183/08Zitiert von 2
- BGH, 08.12.2009 – XI ZR 182/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 13.02.2026 – 29 U 22/24
- BAG, 21.10.2025 – 9 AZR 66/25Altersteilzeit - Wertguthaben - InsolvenzsicherungZitiert von 1
- SG Duisburg, 28.02.2025 – S 49 U 125/22
56 Entscheidungen zu § 773 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 773 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/773#abs-1 (1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:
1.
wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat,
2.
wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist,
3.
wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist,
4.
wenn anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/773#abs-2 (2) In den Fällen der Nummern 3, 4 ist die Einrede insoweit zulässig, als sich der Gläubiger aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners befriedigen kann, an der er ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht hat; die Vorschrift des § 772 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.