Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2207 Erweiterte Verpflichtungsbefugnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BGH, 24.02.2016 – IV ZR 342/15Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers beim persönlichen Erwerb eines in den Nachlass fallenden Miteigentumsanteils an einem GrundstückZitiert von 6
- BGH, 15.04.2015 – XII ZB 534/14Vergütung des Betreuers eines durch Behindertentestament begünstigten Betroffenen: Unmittelbare Betroffenheit und Beschwerderecht des Testamentsvollstreckers bei Vergütungsfestsetzung aus dem Vermögen des BetreutenZitiert von 7
- OLG Hamburg, 27.07.2023 – 2 U 2/23
- KG, 12.08.2021 – 19 W 82/21Zitiert von 1
- KG, 28.05.2021 – 19 W 26/21
- OLG Hamm, 15.02.2011 – I-15 W 461/10
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 2207 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2207 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll. Der Testamentsvollstrecker ist auch in einem solchen Falle zu einem Schenkungsversprechen nur nach Maßgabe des § 2205 Satz 3 berechtigt.