Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2367 Leistung an Erbscheinserben
Stand: 10.06.2019
Die Vorschrift des § 2366 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung eines solchen Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 2366 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 2367 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 08.04.2015 – IV ZR 161/14Öffentlicher Glaube des Erbscheins: Geltung bei Rechtsgeschäften innerhalb der ErbengemeinschaftZitiert von 3
- LG Stuttgart, 30.07.2026 – 7 O 240/23Bankrecht: Leistungsverweigerungsrecht der Bank bei konkreten Zweifeln an der Verfügungsbefugnis von Testamentsvollstreckern ohne Testamentsvollstreckerzeugnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 08.10.2013 – XI ZR 401/12Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Sparkasse: Wirksamkeit der Klausel über die Vorlagepflicht eines ErbnachweisesZitiert von 23
- LG Frankfurt am Main, 21.12.2012 – 2-07 O 262/09
- OLG Hamm, 01.10.2012 – I-31 U 55/12
- BGH, 05.04.2016 – XI ZR 440/15Rechtliche Stellung des Erben: Nachweis des Erbrechts gegenüber der Bank durch ein eröffnetes eigenhändiges TestamentZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 23.04.2025 – 10 W 49/25
- LG Bonn, 22.01.2025 – 2 O 264/24
- LG Frankfurt am Main, 22.11.2022 – 2-04 OH 7/20
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