Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2367 Leistung an Erbscheinserben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 08.04.2015 – IV ZR 161/14Öffentlicher Glaube des Erbscheins: Geltung bei Rechtsgeschäften innerhalb der ErbengemeinschaftZitiert von 3
- BGH, 08.10.2013 – XI ZR 401/12Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Sparkasse: Wirksamkeit der Klausel über die Vorlagepflicht eines ErbnachweisesZitiert von 21
- LG Frankfurt am Main, 21.12.2012 – 2-07 O 262/09
- OLG Hamm, 01.10.2012 – I-31 U 55/12
- BGH, 05.04.2016 – XI ZR 440/15Rechtliche Stellung des Erben: Nachweis des Erbrechts gegenüber der Bank durch ein eröffnetes eigenhändiges TestamentZitiert von 6
- BGH, 16.07.2009 – IX ZR 118/08Zitiert von 26
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 23.04.2025 – 10 W 49/25
- LG Bonn, 22.01.2025 – 2 O 264/24
- LG Frankfurt am Main, 22.11.2022 – 2-04 OH 7/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2367 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Vorschrift des § 2366 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung eines solchen Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 2366 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.