Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2363 Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers
Stand: 10.06.2019
Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht zu.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 2363 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 10.02.2003 – 15 W 216/02
- OLG Hamm, 27.04.2010 – I-15 Wx 234 u. 235/09
- OLG Schleswig, 27.11.2014 – 3 Wx 88/14
- OLG Hamm, 18.02.2003 – 15 W 356/02
- OLG Hamm, 28.12.2010 – 15 Wx 454/10
- OLG Zweibrücken, 25.11.2010 – 3 W 179/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 27.01.2010 – 20 W 251/09Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 07.08.2008 – 14 Wx 23/08
- OLG Braunschweig, 27.01.2004 – 2 W 249/03Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2363 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.06.2015 Ausfertigung
§ 2363 neu gefasst durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I 1042)
BGBl. 2015 I S. 1042
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