Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2363 Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers

Stand: 10.06.2019

Bund12 Entscheidungen

Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht zu.

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