Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2362 Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2362#abs-1 (1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2362#abs-2 (2) Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.

§ 2361 § 2363