Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2362 Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 07.05.2015 – 20 W 371/13
- BGH, 14.10.2015 – IV ZR 438/14Herausgabe- und Zinsansprüche des Erben gegen den Fiskus als ErbschaftsbesitzerZitiert von 5
2 Entscheidungen zu § 2362 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2362#abs-1 (1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2362#abs-2 (2) Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.