Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2139 Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 36
Nach Gewicht
- BFH, 28.10.1992 – II R 21/92Zitiert von 1
- AG Bad Berleburg, 16.01.2018 – 4 VI 261/17
- BGH, 17.03.2010 – IV ZR 144/08Eigentümerstellung des Nacherben hinsichtlich eines an Vorerbin vermögensrechtlich rückübertragenen Grundstücks
- BFH, 13.04.2016 – II R 55/14Festsetzung der Erbschaftsteuer für den Vorerbfall nach dem Tod des VorerbenZitiert von 4
- OLG Celle, 23.08.2024 – 20 W 58/24
- OLG Saarbrücken, 21.08.2024 – 5 W 46/24
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.05.2025 – V ZB 46/24(Umfang einer postmortalen Vollmacht eines Erblassers für einen Dritten bei Anordnung einer Nacherbfolge)
- KG, 09.07.2024 – 1 W 27/24
- BGH, 12.06.2024 – IV ZR 404/22Rechtsstreit um eine Nacherbenstellung: Bestimmung des Geschäftswerts bei einer negativen Feststellungsklage
36 Entscheidungen zu § 2139 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2139 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.