Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2139 Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge
Stand: 10.06.2019
Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.
Wird zitiert von 36 Entscheidungen zu § 2139 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 28.10.1992 – II R 21/92Zitiert von 1
- AG Bad Berleburg, 16.01.2018 – 4 VI 261/17
- BGH, 17.03.2010 – IV ZR 144/08Eigentümerstellung des Nacherben hinsichtlich eines an Vorerbin vermögensrechtlich rückübertragenen Grundstücks
- BFH, 13.04.2016 – II R 55/14Festsetzung der Erbschaftsteuer für den Vorerbfall nach dem Tod des VorerbenZitiert von 4
- OLG Celle, 23.08.2024 – 20 W 58/24
- OLG Saarbrücken, 21.08.2024 – 5 W 46/24
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.05.2025 – V ZB 46/24(Umfang einer postmortalen Vollmacht eines Erblassers für einen Dritten bei Anordnung einer Nacherbfolge)
- KG, 09.07.2024 – 1 W 27/24
- BGH, 12.06.2024 – IV ZR 404/22Rechtsstreit um eine Nacherbenstellung: Bestimmung des Geschäftswerts bei einer negativen Feststellungsklage
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2139 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.