Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2364 (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Für § 2364 BGB liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 2364 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 11.07.2014 – 6 W 68/14
- BGH, 02.12.2015 – IV ZB 27/15Nachlasssache: Grenzen der Amtsermittlungspflichten des Nachlassgerichts bei Anfechtung der ErbschaftsannahmeZitiert von 2
- BGH, 24.02.2015 – II ZB 17/14Handelsregistersache: Ablehnung der Aufnahme einer GmbH-Gesellschafterliste mit TestamentsvollstreckervermerkZitiert von 11
- OLG Hamm, 07.07.2015 – 15 W 329/14Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 09.07.2014 – 3 Wx 15/14Zitiert von 1
- OLG Hamm, 13.12.2013 – 10 W 114/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2364 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.06.2015 Ausfertigung
§ 2364 aufgehoben durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I 1042)
BGBl. 2015 I S. 1042
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.