Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2113 Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 143
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 15.03.2007 – V ZB 145/06Zitiert von 3
- LG Aachen, 03.01.1991 – 3 T 323/90
- OLG Nürnberg, 01.09.2023 – 1 U 676/22 Erb
- AG Mannheim, 28.03.2024 – 2 K 123/23
- OLG Stuttgart, 14.09.2006 – 8 W 193/06Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 01.04.2009 – I-18 U 150/08
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 13.05.2026 – 3 W 33/25
- OLG Bremen, 03.07.2025 – 3 W 6/25Zitiert von 2
- BGH, 22.05.2025 – V ZB 46/24(Umfang einer postmortalen Vollmacht eines Erblassers für einen Dritten bei Anordnung einer Nacherbfolge)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2113 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2113#abs-1 (1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2113#abs-2 (2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2113#abs-3 (3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.