Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2350 Verzicht zugunsten eines anderen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 17.10.2007 – IV ZR 266/06Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 21.06.2021 – 21 W 39/21
- AG Ahaus, 30.06.2014 – 16 C 177/13Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 25.07.2008 – I-7 U 22/06
- BAG, 13.12.2023 – 4 AZR 286/22Auslegung einer Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag - unzulässige AltersdiskriminierungZitiert von 8
- OLG Hamm, 02.12.2011 – I-15 W 603/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2350#abs-1 (1) Verzichtet jemand zugunsten eines anderen auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur für den Fall gelten soll, dass der andere Erbe wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2350#abs-2 (2) Verzichtet ein Abkömmling des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur zugunsten der anderen Abkömmlinge und des Ehegatten oder Lebenspartners des Erblassers gelten soll.