Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2350 Verzicht zugunsten eines anderen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2350#abs-1 (1) Verzichtet jemand zugunsten eines anderen auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur für den Fall gelten soll, dass der andere Erbe wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2350#abs-2 (2) Verzichtet ein Abkömmling des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur zugunsten der anderen Abkömmlinge und des Ehegatten oder Lebenspartners des Erblassers gelten soll.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 2350 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 17.10.2007 – IV ZR 266/06Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 21.06.2021 – 21 W 39/21
- AG Ahaus, 30.06.2014 – 16 C 177/13Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 25.07.2008 – I-7 U 22/06
- BAG, 13.12.2023 – 4 AZR 286/22Auslegung einer Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag - unzulässige AltersdiskriminierungZitiert von 8
- OLG Hamm, 02.12.2011 – I-15 W 603/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 2350 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2015 I S. 2010
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.