Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2348 Form
Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 2348 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882 340)
BGBl. 2021 I S. 882
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