Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2345 Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit

Stand: 10.06.2019

Bund10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2345#abs-1 (1) Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar. Die Vorschriften der §§ 2082, 2083, 2339 Abs. 2 und der §§ 2341, 2343 finden Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2345#abs-2 (2) Das Gleiche gilt für einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung schuldig gemacht hat.

§ 2344 § 2346