Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2339 Gründe für Erbunwürdigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 11.03.2015 – IV ZR 400/14Erbunwürdigkeit des betreuenden Ehegatten und Testamentserben: Versuchte Tötung des geschäftsunfähigen Erblassers durch Abbruch lebenserhaltender MaßnahmenZitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 29.10.2010 – 21 U 9/10Zitiert von 1
- BVerfG, 19.04.2005 – 1 BvR 1644/00Zur grundrechtlichen Gewährleistung des Pflichtteilsrechts der Kinder des Erblassers; zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Entziehung des Pflichtteils gemäß § 2333 Nr. 1 BGBZitiert von 16
- OLG Köln, 14.03.2024 – 24 U 152/22
- OLG Frankfurt am Main, 18.10.2022 – 10 U 88/22
- OLG Hamm, 12.07.2016 – 10 U 83/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Ellwangen, 27.06.2025 – 3 O 283/21
- BGH, 26.04.2023 – IV ZB 11/22Erbscheinsverfahren: Bindungswirkung eines in einem Erbunwürdigkeitsklageverfahren ergangenen rechtskräftigen VersäumnisurteilsZitiert von 3
- OLG Hamm, 27.10.2022 – 10 U 28/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2339 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2339#abs-1 (1) Erbunwürdig ist:
1.
wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
2.
wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
3.
wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
4.
wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2339#abs-2 (2) Die Erbunwürdigkeit tritt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 4 nicht ein, wenn vor dem Eintritt des Erbfalls die Verfügung, zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt oder in Ansehung deren die Straftat begangen worden ist, unwirksam geworden ist, oder die Verfügung, zu deren Aufhebung er bestimmt worden ist, unwirksam geworden sein würde.