Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2344 Wirkung der Erbunwürdigerklärung

Stand: 10.06.2019

Bund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2344#abs-1 (1) Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2344#abs-2 (2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Eintritt des Erbfalls erfolgt.

§ 2343 § 2345