Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2344 Wirkung der Erbunwürdigerklärung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- BGH, 26.04.2023 – IV ZB 11/22Erbscheinsverfahren: Bindungswirkung eines in einem Erbunwürdigkeitsklageverfahren ergangenen rechtskräftigen VersäumnisurteilsZitiert von 3
- BGH, 23.01.2020 – 5 StR 518/19Einziehung des Nachlasses bei Tötung des Erblassers durch den angeklagten ErbenZitiert von 2
- BGH, 13.04.2011 – IV ZR 204/09Gesetzliches Erbrecht des entfernteren Abkömmlings bei Enterbung des näheren Abkömmlings; Pflichtteilsberechtigung des entfernteren AbkömmlingsZitiert von 3
- OLG Rostock, 31.08.2011 – 3 W 58/11
- OLG Saarbrücken, 19.10.2006 – 8 UH 496/06 - 131
- BGH, 11.03.2015 – IV ZR 400/14Erbunwürdigkeit des betreuenden Ehegatten und Testamentserben: Versuchte Tötung des geschäftsunfähigen Erblassers durch Abbruch lebenserhaltender MaßnahmenZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BFH, 31.07.2024 – II R 13/22Freibetrag für das Kind eines zivilrechtlich als verstorben geltenden Elternteils
- OLG Düsseldorf, 20.04.2023 – 3 Wx 157/22
- OLG Dresden, 13.05.2020 – 12 U 15/19
12 Entscheidungen zu § 2344 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2344 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2344#abs-1 (1) Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2344#abs-2 (2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Eintritt des Erbfalls erfolgt.