Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2307 Zuwendung eines Vermächtnisses

Stand: 10.06.2019

Bund30 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2307#abs-1 (1) Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2307#abs-2 (2) Der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe kann den Pflichtteilsberechtigten unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses auffordern. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn nicht vorher die Annahme erklärt wird.

§ 2306 § 2308