Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2307 Zuwendung eines Vermächtnisses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2307#abs-1 (1) Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2307#abs-2 (2) Der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe kann den Pflichtteilsberechtigten unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses auffordern. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn nicht vorher die Annahme erklärt wird.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 2307 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 05.12.2005 – 2 U 103/05Zitiert von 1
- OLG Köln, 05.12.2005 – 2 U103/05
- LG Düsseldorf, 19.12.2019 – 1 O 355/17
- OLG Celle, 29.07.2024 – 6 U 51/23
- OLG Hamm, 09.02.2023 – 10 U 117/22
- OLG Saarbrücken, 15.11.2023 – 5 U 35/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 12.02.2026 – 10 U 38/25
- OLG Brandenburg, 18.11.2025 – 3 U 2/25
- LG Ellwangen, 27.06.2025 – 3 O 283/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2307 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.