Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2082 Anfechtungsfrist

Stand: 10.06.2019

Bund31 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2082#abs-1 (1) Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2082#abs-2 (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2082#abs-3 (3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind.

§ 2081 § 2083