Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2180 Annahme und Ausschlagung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2180#abs-1 (1) Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis nicht mehr ausschlagen, wenn er es angenommen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2180#abs-2 (2) Die Annahme sowie die Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2180#abs-3 (3) Die für die Annahme und die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften des § 1950, des § 1952 Abs. 1, 3 und des § 1953 Abs. 1, 2 finden entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 2180 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.01.2011 – IV ZR 230/09Gemeinschaftliches Testament: Ausschlagungsfrist für ein Vermächtnis an den überlebenden Ehegatten; Wiedererlangung der Testierfreiheit durch den überlebenden Ehegatten nach - wirksamer - VermächtnisausschlagungZitiert von 4
- OLG Saarbrücken, 10.05.2023 – 5 U 57/22Erbrecht: Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen bei gewillkürter Erbfolge; Voraussetzungen einer Ausstattung durch Grundstücksübertragung an ein älteres Kind (hier: 48 Jahre) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- OLG Hamm, 06.07.2021 – 10 U 99/19
- OLG Köln, 05.12.2005 – 2 U 103/05Zitiert von 1
- OLG Köln, 05.12.2005 – 2 U103/05
- BGH, 18.10.2000 – IV ZR 99/99Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 28.07.2026 – 3 U 76/24Gemeinschaftliches Testament: Abgrenzung von Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung; Voraussetzungen der Wechselbezüglichkeit einer Vermächtnisanordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- LG Ellwangen, 27.06.2025 – 3 O 283/21
- OLG Hamm, 02.06.2025 – 10 U 3/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2180 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.