Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2308 Anfechtung der Ausschlagung
Stand: 10.06.2019
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2 Entscheidungen zu § 2308 BGB →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2308#abs-1 (1) Hat ein Pflichtteilsberechtigter, der als Erbe oder als Vermächtnisnehmer in der in § 2306 bezeichneten Art beschränkt oder beschwert ist, die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlagen, so kann er die Ausschlagung anfechten, wenn die Beschränkung oder die Beschwerung zur Zeit der Ausschlagung weggefallen und der Wegfall ihm nicht bekannt war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2308#abs-2 (2) Auf die Anfechtung der Ausschlagung eines Vermächtnisses finden die für die Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.