Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2231 Ordentliche Testamente

Stand: 10.06.2019

Bund67 Entscheidungen

Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden

1.
zur Niederschrift eines Notars,
2.
durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.
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