Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2233 Sonderfälle

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2233#abs-1 (1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2233#abs-2 (2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten.

§ 2232 § 2247