Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2279 Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2279#abs-1 (1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2279#abs-2 (2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 2279 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Zweibrücken, 03.08.2023 – 8 W 44/22
- OLG Frankfurt am Main, 29.04.2022 – 20 W 5/21
- OLG Zweibrücken, 10.03.2025 – 8 W 19/24
- OLG Stuttgart, 04.10.2011 – 8 W 321/11Zitiert von 1
- BGH, 26.03.2025 – IV ZB 15/24Erbvertrag: Wechselbezüglichkeit der Ersatzberufung eines Ersatzerben nach dem Vorversterben des Schlusserben durch einen der VertragsschließendenZitiert von 1
- OLG Celle, 27.01.2025 – 6 W 148/24
Zuletzt entschieden
- AG Mettmann, 25.03.2025 – 7 Lw 6/23Zitiert von 1
- BGH, 22.05.2024 – IV ZB 26/23Wirksamkeit einer erbrechtlichen Verfügung zugunsten des geschiedenen EhepartnersZitiert von 3
- OLG Hamm, 21.12.2023 – 10 W 103/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2279 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 2279 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396)
BGBl. 2004 I S. 3396
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.