Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2279 Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077

Stand: 10.06.2019

Bund25 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2279#abs-1 (1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2279#abs-2 (2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.

§ 2278 § 2280