Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2268 Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung

Stand: 10.06.2019

Bund16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2268#abs-1 (1) Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des § 2077 seinem ganzen Inhalt nach unwirksam.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2268#abs-2 (2) Wird die Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die Verfügungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall getroffen sein würden.

§ 2267 § 2269