Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2268 Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- BGH, 07.07.2004 – IV ZR 187/03Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 20.03.2014 – 20 W 520/11
- OLG Düsseldorf, 10.03.2017 – I-3 Wx 186/16
- OLG Frankfurt am Main, 31.03.2022 – 20 W 268/21Zitiert von 1
- AG Hattingen, 23.07.2018 – 13 VI 108/18Gemeinschaftliches Testament: Wirksamkeit der Verfügungen trotz Ehescheidung bei Errichtung für den Fall einer bevorstehenden Trennung gemäß § 2268 Abs. 2 BGB KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- AG Recklinghausen, 07.10.2022 – 9a VI 552/19
Zuletzt entschieden
- OLG Zweibrücken, 10.03.2025 – 8 W 19/24
- OLG Oldenburg, 10.07.2024 – 3 U 14/24
- OLG Hamm, 29.05.2024 – 10 W 8/23
16 Entscheidungen zu § 2268 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2268 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2268#abs-1 (1) Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des § 2077 seinem ganzen Inhalt nach unwirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2268#abs-2 (2) Wird die Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die Verfügungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall getroffen sein würden.