Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2077 Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 51
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 30.01.2023 – 3 Wx 37/22
- BGH, 17.02.2022 – V ZB 14/21Grundbuchsache: Nachweis der Erbfolge des überlebenden Ehegatten bei Scheidungsklausel in der letztwilligen VerfügungZitiert von 3
- KG, 29.09.2015 – 6 W 57/15
- BGH, 02.04.2003 – IV ZB 28/02Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 04.10.2011 – 8 W 321/11Zitiert von 1
- OLG Celle, 27.01.2025 – 6 W 148/24
Zuletzt entschieden
- OLG Zweibrücken, 10.03.2025 – 8 W 19/24
- LG Kiel, 17.10.2024 – 6 O 219/23
- OLG München, 25.06.2024 – 31 Wx 250/18Zitiert von 1
51 Entscheidungen zu § 2077 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2077 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2077#abs-1 (1) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2077#abs-2 (2) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat, ist unwirksam, wenn das Verlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2077#abs-3 (3) Die Verfügung ist nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde.