Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2298 Gegenseitiger Erbvertrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2298#abs-1 (1) Sind in einem Erbvertrag von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen, so hat die Nichtigkeit einer dieser Verfügungen die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2298#abs-2 (2) Ist in einem solchen Vertrag der Rücktritt vorbehalten, so wird durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden der ganze Vertrag aufgehoben. Das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tode des anderen Vertragschließenden. Der Überlebende kann jedoch, wenn er das ihm durch den Vertrag Zugewendete ausschlägt, seine Verfügung durch Testament aufheben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2298#abs-3 (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 2298 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 21.12.2023 – 10 W 103/23
- BGH, 27.01.2021 – XII ZB 450/20Rechtliche Betreuung: Beschwerdeberechtigung eines Dritten gegen die Ablehnung der Betreuung; Erklärung des Rücktritts von einem Erbvertrag gegenüber dessen VorsorgebevollmächtigtemZitiert von 1
- OLG Hamm, 11.07.2024 – 10 U 74/23Zitiert von 7
- OLG Frankfurt am Main, 20.03.2014 – 20 W 520/11
- BGH, 08.07.2026 – IV ZR 256/25Beeinträchtigende Schenkung trotz Rücktrittsvorbehalts im Erbvertrag
- LG Bielefeld, 22.05.2023 – 19 O 103/22
Zuletzt entschieden
- OLG Nürnberg, 24.10.2025 – 1 U 555/24 Erb
- OLG Braunschweig, 02.05.2025 – 10 W 44/25
- OLG Stuttgart, 22.07.2021 – 19 U 135/20Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2298 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.