Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2288 Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2288#abs-1 (1) Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, zerstört, beiseite geschafft oder beschädigt, so tritt, soweit der Erbe dadurch außerstande gesetzt ist, die Leistung zu bewirken, an die Stelle des Gegenstands der Wert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2288#abs-2 (2) Hat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, veräußert oder belastet, so ist der Erbe verpflichtet, dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen oder die Belastung zu beseitigen; auf diese Verpflichtung findet die Vorschrift des § 2170 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Ist die Veräußerung oder die Belastung schenkweise erfolgt, so steht dem Bedachten, soweit er Ersatz nicht von dem Erben erlangen kann, der im § 2287 bestimmte Anspruch gegen den Beschenkten zu.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 2288 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 09.12.2025 – 14 U 61/24
- OLG Hamm, 09.01.2014 – 10 U 10/13
- OLG Köln, 25.10.2001 – 18 U 99/01Zitiert von 2
- OLG Köln, 15.07.1997 – 15 U 226/96
- OLG Stuttgart, 30.08.2007 – 19 U 27/07
- OLG Oldenburg, 05.10.2010 – 12 U 51/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 03.02.2026 – 10 U 14/24
- OLG Oldenburg, 10.07.2024 – 3 U 14/24
- OLG Hamm, 28.05.2024 – 10 U 14/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2288 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.