Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2269 Gegenseitige Einsetzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2269#abs-1 (1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2269#abs-2 (2) Haben die Ehegatten in einem solchen Testament ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden erfüllt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Vermächtnis dem Bedachten erst mit dem Tode des Überlebenden anfallen soll.
Wird zitiert von 83 Entscheidungen zu § 2269 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 27.08.2008 – II R 23/06Zitiert von 3
- FG Düsseldorf, 11.05.2005 – 7 K 1265/04 E
- LAG Düsseldorf, 29.10.2015 – 11 Sa 537/15Zitiert von 1
- BFH, 11.10.2023 – II R 34/20Jastrowsche Klausel im Berliner Testament - Besteuerung eines betagten Vermächtnisses
- OLG Dresden, 08.01.2025 – 2 Wx 82/23
- LG Lübeck, 02.01.2024 – 7 T 240/23
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 20.01.2026 – 10 W 197/25
- OLG Karlsruhe, 08.10.2025 – 14 W 81/24 (Wx)
- OLG Braunschweig, 13.02.2025 – 10 W 11/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2269 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.