Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2267 Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat.
Wird zitiert von 57 Entscheidungen zu § 2267 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 14.03.2024 – 6 W 106/23
- OLG Brandenburg, 10.02.2026 – 3 W 14/23
- KG, 04.02.2021 – 19 W 1118/20Zitiert von 2
- OLG Köln, 19.09.1996 – 1 U 39/95
- BGH, 10.11.2021 – IV ZB 30/20Nachlasssache: Wirksamkeit einer Erbeinsetzung in einem eigenhändigen Testament bei individualisierender Bestimmung der Erben erst durch Bezugnahme auf eine nicht die Testamentsform wahrende AnlageZitiert von 7
- OLG Düsseldorf, 03.01.2017 – I-3 Wx 55/16
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 24.07.2025 – 3 Wx 116/25
- OLG Brandenburg, 03.04.2025 – 3 W 53/24
- OLG Hamm, 17.02.2025 – 10 W 115/24
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