Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2258 Widerruf durch ein späteres Testament

Stand: 10.06.2019

Bund55 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2258#abs-1 (1) Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2258#abs-2 (2) Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre.

§ 2257 § 2259