Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2078 Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 86
Nach Gewicht
- OLG Köln, 22.02.2016 – 2 Wx 12/16 2 Wx 20/16 2 Wx 52/16 2 Wx 53/16
- OLG Karlsruhe, 08.02.2023 – 11 W 94/21 (Wx)
- OLG Köln, 03.11.2003 – 2 Wx 26/03Zitiert von 2
- OLG Hamm, 11.09.1979 – Oberlandesgericht Hamm
- OLG Hamm, 11.09.1979 – 15 W 69/79
- OLG Frankfurt am Main, 08.12.2022 – 20 W 301/18
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 26.05.2026 – 3 W 38/26
- OLG Karlsruhe, 09.02.2026 – 14 W 33/24 (Wx)
- LG Arnsberg, 05.06.2025 – 4 O 84/24Zitiert von 1
86 Entscheidungen zu § 2078 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2078 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2078#abs-1 (1) Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2078#abs-2 (2) Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2078#abs-3 (3) Die Vorschrift des § 122 findet keine Anwendung.