Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2255 Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen
Stand: 10.06.2019
Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, so wird vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe.
Wird zitiert von 43 Entscheidungen zu § 2255 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Bamberg, 08.07.2022 – RV 54 VI 2253/21Erbscheinsverfahren: Versagung der Geltung eines zerrissenen Testaments wegen Vermutung des Widerrufs durch den Erblasser Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Frankfurt am Main, 29.04.2025 – 21 W 26/25
- AG Essen, 29.10.2025 – 158 VI 971/25
- OLG Hamm, 09.02.2024 – 10 W 60/23Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 25.03.2020 – 8 W 104/19Zitiert von 1
- KG, 15.04.2016 – 6 W 64/15Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 26.05.2026 – 3 W 38/26
- OLG Brandenburg, 03.04.2025 – 3 W 53/24
- OLG Köln, 14.03.2024 – 24 U 152/22
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