Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2213 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2213#abs-1 (1) Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Steht dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu, so ist die Geltendmachung nur gegen den Erben zulässig. Ein Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht, nur gegen den Erben geltend gemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2213#abs-2 (2) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Testamentsvollstrecker keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2213#abs-3 (3) Ein Nachlassgläubiger, der seinen Anspruch gegen den Erben geltend macht, kann den Anspruch auch gegen den Testamentsvollstrecker dahin geltend machen, dass dieser die Zwangsvollstreckung in die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände dulde.
Wird zitiert von 64 Entscheidungen zu § 2213 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 11.05.2006 – IX ZR 42/05Zitiert von 10
- BFH, 30.09.1987 – II R 42/84Zitiert von 5
- BFH, 29.11.1995 – X B 328/94Aussetzung der Vollziehung: Fehlen der Klage- und Antragsbefugnis des Testamentsvollstreckers bei einem allein gegen den Erben gerichteten Steuerbescheid Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BGH, 04.11.2011 – V ZR 82/11Erwerb einer Eigentumswohnung durch den Testamentsvollstrecker: Hausgeldschulden als NachlassverbindlichkeitenZitiert von 6
- LG Bonn, 05.05.2004 – 9 O 287/03Zitiert von 1
- OLG Hamm, 09.05.1977 – 15 W 473/76Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 07.05.2025 – 101 Sch 25/23Zitiert von 2
- FG Hamburg, 24.04.2025 – 4 K 105/21
- OLG München, 07.04.2025 – 33 U 241/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2213 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.