Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2215 Nachlassverzeichnis

Stand: 10.06.2019

Bund35 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2215#abs-1 (1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2215#abs-2 (2) Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen; der Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2215#abs-3 (3) Der Erbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2215#abs-4 (4) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2215#abs-5 (5) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen dem Nachlass zur Last.

§ 2214 § 2216