Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2215 Nachlassverzeichnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 35
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 08.06.2006 – 3 Wx 64/05, 3 Wx 65/06Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 26.07.2023 – 5 U 98/22Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 07.11.2016 – 8 W 166/16Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 06.07.2023 – 8 W 242/22
- LG Bonn, 10.07.2025 – 43 T 81/24
- BGH, 08.11.2018 – I ZB 21/18Testamentarische Schiedsanordnung des Erblassers: Zulässigkeit des Antrags auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens nach Anrufung des Schiedsgerichts aber vor dessen Konstituierung; Einsetzung des Testamentsvollstreckers als Einzelschiedsrichter in Streitigkeiten zwischen ihm und den ErbenZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- OLG München, 07.04.2025 – 33 U 241/22
- OLG Brandenburg, 11.12.2024 – 13 WF 134/24
- AG Siegburg, 20.11.2024 – 36 M 639/24Zitiert von 1
35 Entscheidungen zu § 2215 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2215 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2215#abs-1 (1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2215#abs-2 (2) Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen; der Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2215#abs-3 (3) Der Erbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2215#abs-4 (4) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2215#abs-5 (5) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen dem Nachlass zur Last.