Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2219 Haftung des Testamentsvollstreckers

Stand: 10.06.2019

Bund73 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2219#abs-1 (1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2219#abs-2 (2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner.

§ 2218 § 2220