Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2222 Nacherbenvollstrecker

Stand: 10.06.2019

Bund17 Entscheidungen

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.

§ 2221 § 2223