Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2209 Dauervollstreckung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 66
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Nach Gewicht
- BGH, 05.12.2007 – IV ZR 275/06Zitiert von 2
- FG Köln, 29.06.2017 – 7 K 2587/15Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 20.01.2011 – I-3 Wx 281/10
- OLG Düsseldorf, 08.11.2016 – I-3 Wx 47/16
- KG, 09.07.2013 – 6 W 32/13
- KG, 28.05.2013 – 6 W 68/13
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 31.10.2025 – 20 W 212/24Zitiert von 1
- OLG Braunschweig, 11.02.2025 – 10 W 2/25
- AG Nürnberg, 09.01.2024 – 35 VI 6726/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2209 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. Im Zweifel ist anzunehmen, dass einem solchen Testamentsvollstrecker die in § 2207 bezeichnete Ermächtigung erteilt ist.