Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2209 Dauervollstreckung
Stand: 10.06.2019
Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. Im Zweifel ist anzunehmen, dass einem solchen Testamentsvollstrecker die in § 2207 bezeichnete Ermächtigung erteilt ist.
Wird zitiert von 70 Entscheidungen zu § 2209 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 05.12.2007 – IV ZR 275/06Zitiert von 2
- FG Köln, 29.06.2017 – 7 K 2587/15Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 20.01.2011 – I-3 Wx 281/10
- OLG Düsseldorf, 08.11.2016 – I-3 Wx 47/16
- KG, 09.07.2013 – 6 W 32/13
- KG, 28.05.2013 – 6 W 68/13
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 31.10.2025 – 20 W 212/24Zitiert von 1
- OLG Braunschweig, 11.02.2025 – 10 W 2/25
- AG Nürnberg, 09.01.2024 – 35 VI 6726/20Zitiert von 1
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