Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2048 Teilungsanordnungen des Erblassers
Stand: 10.06.2019
Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil.
Wird zitiert von 75 Entscheidungen zu § 2048 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 16.07.2015 – 8 W 255/15Zitiert von 2
- OLG Köln, 14.11.2006 – 24 U 83/06Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 21.09.2018 – 7 U 67/17
- LG Düsseldorf, 05.04.2017 – 5 O 487/83Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 20.05.2010 – 12 K 1737/07
- BFH, 06.10.2010 – II R 29/09(Abgrenzung und erbschaftsteuerrechtliche Bedeutung von Vorausvermächtnissen und Teilungsanordnungen - Am Todestag noch nicht entstandene Steuerschulden nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar - Fehlende Beschwer des Beklagten bei klageabweisendem Sachurteil - Zustellung durch Empfangsbekenntnis - Wirkung der Revisionszulassung durch BFH - Keine Anwendung des § 2087 Abs. 1 BGB)Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- LG Stuttgart, 28.07.2026 – 7 O 62/26Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache: Maßgebliche Berücksichtigung einer außergerichtlichen Kostenvereinbarung der Parteien nach § 91a Abs. 1 ZPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 11.03.2026 – II R 10/23Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung als abziehbare Nachlassverbindlichkeiten
- OLG Brandenburg, 18.11.2025 – 3 U 2/25
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