Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2048 Teilungsanordnungen des Erblassers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 70
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 16.07.2015 – 8 W 255/15Zitiert von 1
- OLG Köln, 14.11.2006 – 24 U 83/06Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 21.09.2018 – 7 U 67/17
- LG Düsseldorf, 05.04.2017 – 5 O 487/83Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 20.05.2010 – 12 K 1737/07
- BFH, 06.10.2010 – II R 29/09(Abgrenzung und erbschaftsteuerrechtliche Bedeutung von Vorausvermächtnissen und Teilungsanordnungen - Am Todestag noch nicht entstandene Steuerschulden nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar - Fehlende Beschwer des Beklagten bei klageabweisendem Sachurteil - Zustellung durch Empfangsbekenntnis - Wirkung der Revisionszulassung durch BFH - Keine Anwendung des § 2087 Abs. 1 BGB)Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BFH, 11.03.2026 – II R 10/23Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung als abziehbare Nachlassverbindlichkeiten
- OLG Brandenburg, 18.11.2025 – 3 U 2/25
- LG Erfurt, 10.07.2025 – 8 O 314/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2048 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil.