Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2191 Nachvermächtnisnehmer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 27.03.2015 – 8 U 70/14Zitiert von 1
- FG Hessen, 06.11.2019 – 10 K 1104/18Zitiert von 1
- LG Darmstadt, 29.05.2024 – 3 O 174/23
- OLG Karlsruhe, 10.09.2003 – 1 U 7/03Zitiert von 1
- BFH, 31.08.2021 – II R 2/20Besteuerung eines beim Tod des Beschwerten fälligen VermächtnissesZitiert von 6
- BFH, 11.06.2013 – II R 10/11Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung - Zivilrechtliche Stellung des TestamentsvollstreckersZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 14.06.2023 – L 2 SO 142/23
- OLG Hamm, 16.07.2015 – 10 U 38 / 14
- LG Köln, 15.07.2014 – 2 O 534/13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2191 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2191#abs-1 (1) Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zugewendet, so gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2191#abs-2 (2) Auf das Vermächtnis finden die für die Einsetzung eines Nacherben geltenden Vorschriften des § 2102, des § 2106 Abs. 1, des § 2107 und des § 2110 Abs. 1 entsprechende Anwendung.