Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2190 Ersatzvermächtnisnehmer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- FG Hessen, 06.11.2019 – 10 K 1104/18Zitiert von 1
- BGH, 19.07.2002 – V ZR 232/01
- LG Ellwangen, 27.06.2025 – 3 O 283/21
- OLG Karlsruhe, 10.09.2003 – 1 U 7/03Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hat der Erblasser für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des Vermächtnisses einem anderen zugewendet, so finden die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 entsprechende Anwendung.