Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2110 Umfang des Nacherbrechts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- OLG Hamm, 10.02.2003 – 15 W 216/02
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2110#abs-1 (1) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen Erbteil, der dem Vorerben infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2110#abs-2 (2) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis.