Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2110 Umfang des Nacherbrechts

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2110#abs-1 (1) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen Erbteil, der dem Vorerben infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2110#abs-2 (2) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis.

§ 2109 § 2111