Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2107 Kinderloser Vorerbe
Stand: 10.06.2019
Hat der Erblasser einem Abkömmling, der zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung keinen Abkömmling hat oder von dem der Erblasser zu dieser Zeit nicht weiß, dass er einen Abkömmling hat, für die Zeit nach dessen Tode einen Nacherben bestimmt, so ist anzunehmen, dass der Nacherbe nur für den Fall eingesetzt ist, dass der Abkömmling ohne Nachkommenschaft stirbt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2107 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- KG, 30.06.2023 – 19 W 161/21Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.