Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2102 Nacherbe und Ersatzerbe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2102#abs-1 (1) Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2102#abs-2 (2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.