Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2102 Nacherbe und Ersatzerbe

Stand: 10.06.2019

Bund35 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2102#abs-1 (1) Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2102#abs-2 (2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.

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