Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2106 Eintritt der Nacherbfolge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2106#abs-1 (1) Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tode des Vorerben an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2106#abs-2 (2) Ist die Einsetzung einer noch nicht gezeugten Person als Erbe nach § 2101 Abs. 1 als Nacherbeinsetzung anzusehen, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dessen Geburt an. Im Falle des § 2101 Abs. 2 tritt der Anfall mit der Entstehung der juristischen Person ein.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 2106 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG München, 14.06.2019 – 34 Wx 237/18Zitiert von 1
- FG Köln, 29.06.2017 – 7 K 2587/15Zitiert von 1
- OLG Oldenburg, 20.12.2012 – 10 W 4/11Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 19.09.2008 – 3 Wx 98/03
- OLG Köln, 27.12.2002 – 2 Wx 36/02
- BGH, 12.12.2003 – V ZR 158/03
Zuletzt entschieden
- OLG Zweibrücken, 06.03.2025 – 8 W 22/24
- OLG Saarbrücken, 21.08.2024 – 5 W 46/24
- OLG Celle, 22.07.2024 – 7 W 6/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2106 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.07.2002 Ausfertigung
§ 2106 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674)
BGBl. 2002 I S. 2674
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